Unsere Satzung
Satzung des Heimatvereins der Stadt Loitz
Präambel
Am 30.10.1990 hat sich aufgrund der Initiative des Kulturbundes der Heimatverein konstituiert und sich eine neue Satzung gegeben. Seither arbeitet der Heimatverein auf dem Gebiet der Heimatpflege auf dem Gebiet der Stadt Loitz. Die damalige Satzung entspricht nicht mehr den heutigen Anforderungen und wird deshalb wie folgt völlig neu gefasst.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen„ Loitzer Heimatverein e. V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Loitz.
- Der Verein ist in das Vereinsregister, unter der Nummer VR 87 des Amtsgerichtes Demmin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Die postalische Adresse lautet: 17121 Loitz, Lange Reihe 42.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Ziele
- Der Verein dient der Heimatpflege der Stadt.
- Der Verein setzt sich für die Förderung des Geschichtsbewusstseins ein, für den Erhalt des Brauchtums sowie für die Förderung der heimischen Kunst und Kultur. Kunst und Kultur sind mit unserer Region unzertrennlich verbunden. Der Heimatverein organisiert deshalb Buchlesungen, auch zur Heimatliteratur. Er veranstaltet Konzerte und Vernissagen mit regionaler und überregionaler Musik und Kunst und lädt heimische Dichter, Komponisten, Maler und Bildhauer zu Gesprächen ein, die in öffentlicher Runde geführt werden. Er erstellt Film- und Bildmaterial. Für die Pflege des Brauchtums werden Lebensweisen der Stadt kommuniziert. Der Heimatverein nimmt an städtischen Veranstaltungen und Festen teil und stellt sie filmisch und fotografisch dar. Er bereichert städtische Veranstaltungen durch eigene Initiativen.
- Der Verein setzt sich für den Erhalt der denkmalgeschützten historischen Bausubstanz ein.
- Der Verein setzt sich für die Bewahrung geschichtlicher Dokumente sowie Artefakte ein und erarbeitet hierzu selbst Dokumente.
- Der Verein setzt sich für die Erhaltung des naturnahen Umfeldes der Stadt ein. Dazu nutzt er verschiedene Medien wie Film, Bild und Ton.
- Der Heimatverein erarbeitet eine Medienbibliothek. Diese wird langfristig für Interessierte zugänglich sein. Vorhandene Dateien können auch in der Aufbauphase abgefragt werden.
- Der Verein bietet Gruppen, Vereinen und Interessengemeinschaften zur Förderung der Heimatverbundenheit seine Hilfe und Unterstützung an. Er stellt seine Räumlichkeiten zur Verfügung.
- Der Verein leitet die Interessengemeinschaft KulturKonsum in der Peenestraße 8 und übernimmt die inhaltliche und juristische Verantwortung.
- Der Verein ist mit dem Grundstück Peenestraße 8 Außenstelle des Standesamtes Loitz und organisiert den kulturellen Rahmen von standesamtlichen Trauungen.
- Der Heimatverein arbeitet generationsübergreifend. So werden Erfahrungen und Geschichte lebendig weitervermittelt.
- Zur Realisierung und Durchführung der Ziele des Vereins ist er gut vernetzt, unterhält enge Verbindungen mit der Stadt, der Kirchengemeinde, anderen Vereinen und Interessengemeinschaften sowie den Gemeinden im Umfeld.
§ 3 Erfüllung der Aufgaben
1. Zur Erfüllung seiner Aufgaben und Ziele beschäftigt der Verein Mitarbeiter nach Bedarf und kann pauschale Aufwandsentschädigungen gemäß Gesetz gewähren. Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind davon ausgeschlossen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
- Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein betreibt keinen Handel zu Gewerbezwecken im Sinne des Gewerberechtes.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinn und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Kostenerstattungen sind zulässig. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf das Vermögen, soweit sie nicht Einlagen geleistet haben, die ihnen zu erstatten sind.
- Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Entgelte begünstigt werden, die den Zwecken des Vereins fremd sind. Die angemessene Vergütung haupt- und nebenamtlicher Mitarbeiter des Vereins bleibt davon unberührt.
§ 4 Mitglieder des Vereins
- Mitglieder können werden:
a) natürliche Personen
b) Organisationen und Interessengemeinschaften
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
- Sie haben einen Mitgliedsbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, jährlich zu zahlen.
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
- Auf Antrag des Vorstandes, kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten, die sich um den Verein hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
- Sie fördern im Sinne der Satzung die gemeinnützige Arbeit.
- Sie erhalten eine Einladung zu allen Mitgliederversammlungen.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt aus dem Verein
b) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Austrittserklärung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam, wenn sie dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher zugegangen ist.
- Mitglieder, die ihre Pflichten nicht erfüllen oder den Aufgaben des Vereins zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich dem Vorstand gegenüber schriftlich zu äußern.
§ 7 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Wahl des Vorstandes gemäß § 10, Absatz 1
b) Entgegennahme des vom Vorstand zu erstattenden Jahresberichtes und Diskussion
c) Annahme der geprüften Jahresrechnung und Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes nach Diskussion
d) Beschlussfassung über den Ausschluss eines Mitgliedes
e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
2. Die Leitung der Mitgliederversammlung wird vom dem Vorsitzenden des Vorstandes, seinem Stellvertreter oder eines von ihm bestimmten Mitgliedes durchgeführt.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der Mitglieder erschienen sind. Den nicht anwesenden Mitgliedern ist das Protokoll zu zusenden.
4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
5. Die Mitglieder bestimmen über das wesentliche Vermögen des Vereins im Sinne seines Zweckes.
6. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Ist die Versammlung beschlussfähig, so genügt in einer zweiten Versammlung die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden oder Stellvertreter und dem Protokollanten zu unterzeichnen und in der darauf folgenden Sitzung zu bestätigen. Jedes Mitglied erhält ein Protokoll. Es enthält Ort und Tag der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der satzungsmäßigen Ladung der Mitgliederversammlung, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die Tagesordnung, die gestellten Anträge und die dazu gefassten Beschlüsse, die Unterschrift des Protokollanten und des Vorstandsvorsitzenden.
8. Auf Antrag von 20 % der Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 10 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und Schatzmeister sowie dem Schriftführer(enger Vorstand). Die Mitgliederversammlung kann bis zu 4 Beisitzer in den Vorstand wählen (erweiterter Vorstand). Die 4 Beisitzer sind jeweils für die Programmgestaltung des Vereins, dass Sponsoring, für das Internet, PR und Werbung zuständig. In das Register wird nur der enge Vorstand eingetragen. Er ist auch Vorstand im Sinne des § 26 BGB und nimmt die Vertretung des Vereins im Rechtsverkehr wahr.
- Die Amtszeit der gewählten Mitglieder des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Die Mitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorsitzende und sein Stellvertreter nehmen jeder für sich die Prokura wahr. Sie können weitere Personen zusätzlich bevollmächtigen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
- Der Vorstand vertritt den Verein rechtlich nach außen und leitet die organisatorische Arbeit für den Verein.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung, Aufstellung der Tagesordnung und Einberufung der Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand hat die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, diese nimmt er gemeinsam mit dem Geschäftsführer wahr
c) Beschlussfassung über einen eventuellen Wirtschaftsplan für jedes Geschäftsjahr
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Die Einstellung von Mitarbeitern
4. Vorstandssitzungen müssen rechtzeitig einberufen werden, in der Regel mit einer Frist von 10 Tagen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit wird der Gegenstand erneut verhandelt.
6. Über die Sitzung ist ein Beschlussprotokoll zu fertigen.
7. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zum Verfahren erklären.
§ 12 Finanzierung
- Die zur Durchführung der Aufgaben des Vereins benötigten Mittel, sind durch Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln, Beiträgen der Mitglieder und durch Sammlungen und Spenden beizubringen. Weitere Einnahmen werden nur als Kostenerstattung durch den Verein aufgebrachter Leistungen erzielt, wobei Arbeitslohnerstattung ausgeschlossen ist. Eine Ausnahme bilden Projekte, die öffentlich gefördert sind.
§ 13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9 Absatz 6 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Im Falle einer Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Loitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Wird der Verein durch ein Insolvenzverfahren als juristische Person aufgelöst, kann er als nicht rechtsfähiger Verein fortbestehen. Unter der Voraussetzung. dass das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt wird oder nach Bestätigung eines Insolvenzplanes, der den Fortbestand des Vereins vorsieht, kann die Fortsetzung als rechtmäßiger Verein beschlossen werden.
§ 14 Inkrafttreten
Die vorstehende Satzung ist mit der Mitgliederversammlung am beschlossen worden. Sie tritt mit ihrer Eintragung in Kraft.
Mitgliedschaft
Werden Sie Mitglied des Loitzer Heimatvereins e. V.
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